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Ausübung des Wahlrechts

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So wird die Wahl wirksam

Damit die Krankenkassenwahl wirksam werden kann, muss der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber die Wahl der Krankenkasse nachweisen. Dies erfolgt durch die Vorlage einer entsprechenden Mitgliedschaftsbescheinigung, die von der gewählten Krankenkasse ausgestellt wird.
Der Arbeitgeber wird Sie dann zum Ende der Kündigungsfrist bei der alten Krankenkasse ab- und bei der neuen Krankenkasse anmelden.
Erfolgt die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung nicht oder verspätet, ist die Kassenwahl unwirksam. In einem solchen Fall wird die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse fortgesetzt.
Dieser Bereich wird gepflegt von www.abc-der-krankenkassen.de.
Aktualisierung: 09.12.2003
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