Versicherungsschutz im Ausland
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Behandlung im Ausland
Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen.
Eine Kostenübernahme ist somit nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben, wenn die Behandlung auch im Inland möglich wäre. Dieser Ausschluss betrifft alle Fälle, bei denen alleiniger Zweck des Auslandsaufenthaltes die Inanspruchnahme von Leistungen ist. Zu denken ist hier z.B. an eine im voraus geplante Operation im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung oder an eine Kurmaßnahme im vertragslosen Ausland. Ebenso können die Kosten für von der Versorgung ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nicht erstattet werden.
Beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Übernahme der Kosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen hat.
Somit sollte jeder Versicherte, der eine Auslandsreise Antritt, zusätzlich den Abschluss einer kostengünstigen privaten Auslandskrankenversicherung in Erwägung ziehen. Eine private Auslandskrankenversicherung ist bereits für ca. 10 EUR pro Jahr zu erhalten.
Dieser Bereich wird gepflegt von www.abc-der-krankenkassen.de.
Aktualisierung: 09.12.2003
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